Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Transportes Subunternehmer (weitere Frachtführer) einzusetzen. Der Vertrag bleibt auch in diesem Fall ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen.
Leistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder nachträglich durch den Auftraggeber beauftragt werden, werden gesondert berechnet. Dies betrifft insbesondere Wartezeiten, Mehraufwand bei Be- und Entladung oder zusätzliche Transportwege.
Das vereinbarte Entgelt ist bei Inlandstransporten nach Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Der Auftragnehmer kann Vorkasse verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Transporte einzustellen oder Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern (§ 419 HGB).
Trinkgelder an Mitarbeiter sind freiwillig und dürfen nicht mit der Rechnung des Auftragnehmers verrechnet werden.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere §§ 407 ff. HGB. Die gesetzliche Haftung ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Bei nationalen Transporten beträgt die Haftung max. 1 Mio. € pro Schadenfall. Bei internationalen Transporten gelten die Bestimmungen des CMR-Übereinkommens.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch unzureichende Verpackung, höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe oder die natürliche Beschaffenheit des Gutes (z. B. Rost, Bruch, Verderb, Auslaufen). Nicht transportiert werden Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere, Bargeld, Tiere und verderbliche Güter, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Zusätzlich zur gesetzlichen Haftung kann der Auftraggeber eine Transportversicherung über den Auftragnehmer abschließen. Diese deckt auch Schäden, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen.
Offensichtliche Schäden müssen sofort bei Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu melden. Ohne fristgerechte Schadensanzeige entfällt der Anspruch auf Ersatz.
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung des Transportgutes (§ 439 HGB).
Wird ein bestätigter Transportauftrag vom Auftraggeber storniert, kann der Auftragnehmer eine Stornopauschale von bis zu 30 % der Auftragssumme verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.